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Werner Nadig, M.A. HSG in Law

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Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Entscheid ST.2019.86-SK3 vom 11. Januar 2021

Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO. Damit auf eine Berufung einzutreten ist, muss der Wille, eine Berufung zu führen und das Urteil von der nächsthöheren Instanz überprüfen zu lassen, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein.