Bundesgericht, Urteil 6B_643/2023 vom
Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB. Lebt ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seiner Familie in einer intakten Beziehung, bildet dies kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung.
From the magazine SJZ-RSJ 8/2024 | S. 400-401 The following page is 400
Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB. Lebt ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seiner Familie in einer intakten Beziehung, bildet dies kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung.
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