Bundesgericht, Urteil 6B_355/2022 vom
Art. 177 Abs. 2 StGB. Wer nach vergeblichen Anrufversuchen eine Person mittels einer telefonischen Sprachnachricht beschimpft, handelt nicht aus einer unmittelbaren Reaktion heraus.
From the magazine SJZ-RSJ 14/2023 | S. 749-750 The following page is 749
Art. 177 Abs. 2 StGB. Wer nach vergeblichen Anrufversuchen eine Person mittels einer telefonischen Sprachnachricht beschimpft, handelt nicht aus einer unmittelbaren Reaktion heraus.
Schulthess Juristische Medien AG
Zwingliplatz 2
Postfach 2218
CH - 8021 Zürich
Telefon +41 44 200 29 29
Fax +41 44 200 29 28
Die Schulthess Juristische Medien AG mit Sitz in Zürich zählt zu den traditionsreichen Unternehmen im Schweizer Fachmediengeschäft. Mit einem grossen juristischen Verlagsprogramm bestehend aus Print, Digital und Veranstaltungen sowie einem angeschlossenen Buchhandel in Zürich bietet das Medienhaus ein umfassendes Angebot für Wissenschaft und Praxis. Zudem ist die Schulthess Juristische Medien AG Aktionärin von Swisslex.