Urteil 9C_441/2018 vom
Art 58 Abs. 1 ATSG. Obschon das Ergänzungsleistungsrecht zu einem Gutteil kantonal geregelt ist, ist nach einem Wohnsitzwechsel stets das Versicherungsgericht am neuen Wohnort für Beschwerden…
From the magazine SJZ-RSJ 12/2019 | S. 390-391 The following page is 390
Art 58 Abs. 1 ATSG. Obschon das Ergänzungsleistungsrecht zu einem Gutteil kantonal geregelt ist, ist nach einem Wohnsitzwechsel stets das Versicherungsgericht am neuen Wohnort für Beschwerden…
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